Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen
0. Vorbemerkungen
Liebe Teilnehmer/-innen, liebe Eltern,
wir bieten Euch/Ihnen die Teilnahme an einer Ferienfreizeit unseres Jugendverbandes an. Mit unserem Angebot möchten wir uns bewusst von den kommerziellen Reiseveranstaltern unterscheiden. Bei unserem Angebot steht das Gruppenerlebnis, das solidarische Miteinander der Kinder und Jugendlichen, im Mittelpunkt.
Gleichwohl sind unsere Ferienfreizeiten kein rechtsfreier Raum. Aus diesem Grund sind unsere Allgemeinen Reise- & Geschäftsbedingungen (AGB) Bestandteil des zwischen Euch/Ihnen und uns abgeschlossenen Reisevertrags.
Unsere Freizeiten werden nach den Erziehungsprinzipien der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken – durchgeführt. Insbesondere gehört hierzu die koedukative Erziehung zu Emanzipation und Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Kinder und Jugendlichen weitestgehend selbst entscheiden, wer in ihren Zelt- und/oder Zimmergruppen zusammenlebt (Mädchen und Jungen gemeinsam oder Mädchen und Jungen getrennt). Auf die Wünsche der Kinder und Jugendlichen wird auf jeden Fall Rücksicht genommen. Niemand wird zum Zusammenleben mit dem anderen Geschlecht in seinem Zelt oder Zimmer gezwungen.
Unsere pädagogischen Grundsätze für Ferienfreizeiten sind jederzeit bei uns einsehbar. Zusätzlich bieten wir für die meisten Freizeiten einen Informationsabend an, zu dem wir Euch/Sie rechtzeitig vor der Ferienfreizeit einladen.
1. Anmeldung
(1) Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter, den Abschluss eines Reisevertrages, auf Grund der Ihnen in unserem Prospekt oder auf unserer Internetseite genannten, bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise und unserer Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen, verbindlich an. Die Anmeldung kann mit unseren Anmeldeformularen, mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax und/oder auf elektronischem Weg (eMail, Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Reisebestätigung durch uns als Veranstalter und Ihrer Anzahlung zustande.
(2) Gesundheitliche Einschränkungen müssen uns als Freizeitveranstalter bei der Anmeldung mitgeteilt werden. Wir entscheiden dann, ob ein erhöhter Betreuungsbedarf geleistet werden muss oder kann und ob der/die Teilnehmende sich der Reise anschließen kann.
2. Zahlung des Teilnahmebeitrags
Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Teilnahmebeitrags zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 12 Tage vor Reiseantritt fällig.
3. Leistungen
(1) Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in unserem Prospekt und/oder auf unserer Internetseite, sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenvereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitveranstalter.
(2) Vermittelt der Freizeitveranstalter im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wird.
4. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge, bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer, höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Freizeitveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitveranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Ferienveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den/die Reisende/n zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
5. Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderung
(1) Der Freizeitveranstalter ist berechtigt, den Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von uns als Freizeitveranstalter nicht wider treu und Glauben herbeigeführt werden sind zulässig, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Freizeit nicht beeinträchtigen.
(2) Der Freizeitveranstalter ist berechtigt, bis zum 14. Tag vor Freizeitbeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine im Prospekt genannte Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird.
(3) Der Freizeitveranstalter kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Freizeit in Folge nicht vorhersehbarer Umstände wie Krieg, Naturkatastrophen, Streik oder vergleichbarer Ereignisse gefährdet oder beeinträchtigt wird. Ein Anspruch gegenüber dem Freizeitveranstalter über die Rückzahlung des Reisepreises hinaus besteht nicht.
(4) Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmenden über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Teilnahmezahl bzw. höherer Gewalt oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis, zu unterrichten.
6. Rücktritt
(1) Sie können jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns als Freizeitveranstalter. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
(2) Treten Sie vom Vertrag zurück oder treten sie die Reise nicht an, so können wir als Entschädigung den Reisepreis unter Abzug des Wertes unserer ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen.
(3) Im Falle des Rücktritts können wir als Freizeitveranstalter eine unter Berücksichtung der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich bedingten Reisebeginn pauschalierte Entschädigung verlangen. Diese errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen pro Person vom Reisepreis:
Bis 31. Tag vor Abreise 10%
Bis 30. Tag vor Abreise 25%
Bis 15. Tag vor Abreise 50%
14. – 1. Tag vor Abreise 80%
Abreisetag oder später 90%
(4) Ihnen bleibt es unbenommen, dem Freizeitveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Freizeitveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.
(5) Bis zum Freizeitbeginn können Sie verlangen, dass statt Ihnen ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir als Freizeitveranstalter können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und Sie, uns als Freizeitveranstalter, als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, die regelmäßig 20,– € betragen.
7. Ausschluss
Bei groben Verstößen gegen die Freizeitordnung können Teilnehmer/-innen von der Maßnahme ausgeschlossen und kostenpflichtig zum Aufenthaltsort eines Erziehungsberechtigten bzw. seines Vertreters rückgeführt werden. Kosten für Begleitpersonen, die die/den ausgeschlossene/-n Teilnehmer/-in begleiten, müssen ebenfalls von den Erziehungsberechtigten beglichen werden. Der Aufenthaltsort der Erziehungsberechtigten während der Freizeit ist dem Freizeitveranstalter vor Abreise schriftlich mitzuteilen.
8. Vertragsobliegenheiten und Hinweise
(1) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, uns einen aufgetretenen Mangel während der Reise anzuzeigen.
(2) Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen, oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist.
(3) Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollten Sie diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an die in der Reisebestätigung genannte Anschrift.
(4) Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.
(5) Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach dem vertraglichen Reiseende.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
(1) In unserem Prospekt und/oder auf unserer Internetseite haben wir Sie über eventuell notwendige Pass- und Visumserfordernisse, einschließlich Fristen zum Erhalt dieser Dokumente, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Über etwaige Änderungen werden wir Sie, sobald diese uns bekannt werden, unverzüglich unterrichten.
(2) Bürger aus Staaten außerhalb der europäischen Union benötigen für Auslandsreisen möglicherweise ein Visum zum Aufenthalt im Zielland der Reise. Etwaige Fristen und Bestimmungen sollten Sie frühzeitig bei der Botschaft in Erfahrung bringen.
(3) Für die Beschaffung der Reisedokumente sind Sie alleine verantwortlich.
(4) Sollten trotz der Ihnen erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder von Ihnen nicht eingehalten werden, so dass die Reise nicht angetreten werden kann, sind wir berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rücktrittskosten zu belasten.
10. Gepäckbeförderung
Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer und ein Handgepäckstück, bei Wintersportreisen zuzüglich einem Paar Ski oder Snowboard. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Freizeitveranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Freizeitteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.
11. Gerichtsstand
(1) Der/die Teilnehmende kann den Freizeitveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
(2) Für Klagen des Freizeitveranstalters gegen den/die Teilnehmende/n ist der Wohnsitz des/der Teilnehmenden maßgebend. Für Klagen gegen Vertragspartner des Freizeitveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
12. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Freizeitveranstalter und dem/der Teilnehmer/-in richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.